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   OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19   

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https://dejure.org/2019,807
OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19 (https://dejure.org/2019,807)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2019 - 8 W 24/19 (https://dejure.org/2019,807)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 (https://dejure.org/2019,807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 63 Abs. 2
    Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 575
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19
    Dies dient der Verwirklichung des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruchs des Einzelnen auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (BGH, Urteil vom 09.06.2016, IX ZR 314/14, Rn. 46).
  • OLG München, 13.12.2016 - 15 U 2407/16

    Addition nacheinander geltend gemachter wirtschaftlich nicht identischer

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19
    Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich und können zu Unklarheiten führen (siehe auch OLG München NJW-RR 2017, 700; Schneider, NZFam 2019, 44).
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19
    Die Auslegung von prozessualen Erklärungen hat sich daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 55/15

    Berufungsbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung in einem

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19
    Der Senat teilt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach dem eine einseitige Erledigungserklärung der Klägerin bewirkt, dass sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Erklärung der Streitwert nur noch nach den bis dahin angefallenen Gerichts- und Parteikosten richtet (BGH, WuM 2016, 632 Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., Rn. 16 zu § 3 "Erledigung der Hauptsache; einseitige Erledigungserklärung").
  • OLG Dresden, 04.09.2018 - 21 WF 703/18
    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19
    Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich und können zu Unklarheiten führen (siehe auch OLG München NJW-RR 2017, 700; Schneider, NZFam 2019, 44).
  • OLG Bremen, 05.01.2022 - 2 W 56/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Wert des Streitgegenstandes im

    Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 7, AGS 2018, 344; OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700), so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 10, NJW-RR 2019, 575; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19 -, juris Rn. 9, MDR 2019, 510; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 8; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 64; BeckOK KostR/Jäckel, 35. Ed., § 63 GKG Rn. 22).

    Soweit der Kläger das Interesse, eine Herabsetzung des Wertes für die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit zu erreichen, auch durch einen hilfsweise gestellten Antrag auf gesonderte Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG verfolgt und das Landgericht diesen Antrag durch weiteren Beschluss des Einzelrichters als unzulässig verworfen hat, ist gegen diese gesonderte Entscheidung eine - fristgebundene, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG - Beschwerde nicht eingelegt worden, so dass offen bleiben muss, ob das Landgericht diesen Antrag als zulässig hätte ansehen und den Wert für die Terminsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG gesondert hätte festsetzen müssen (so aber OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16, NJW-RR 2017, 700; KG Berlin, Beschluss vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 9, AGS 2018, 344; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 8 W 8/19 -, juris Rn. 9, MDR 2019, 510; Beschluss vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 11, NJW-RR 2019, 575).

  • OLG Nürnberg, 12.01.2022 - 2 W 4619/21

    Keine Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten

    Eine solche ist jedenfalls nicht erforderlich (OLG Dresden, Beschluss vom 17.01.2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 10) und kann deshalb nicht verlangt werden.
  • OLG Dresden, 19.07.2022 - 12 W 367/22

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Keine gestaffelte

    Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich und sollten daher in der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022, 12 W 5/22, Rn. 5 bei beck-online; OLG Nürnberg Beschluss vom 12.01.2022, 2 W 4619/21, Rn. 11 bei beck-online; OLG Dresden, Beschluss v. 17.01.2019, 8 W 24/19, Rn. 10 bei juris; OLG München, NJW-RR 2017, 700; Schneider, AGS 2018, 570 f.).
  • BayObLG, 14.02.2022 - 102 AR 190/21

    Sachliche Zuständigkeit nach Streitwertreduzierung

    Erklärt der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der im Mahnverfahren verfolgten Gegenstände für erledigt, so kommt es für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht darauf an, ob das vom Kläger vorgetragene erledigende Ereignis vor dem Eingang der Akten beim Prozessgericht eingetreten ist, sondern darauf, ob die entsprechende prozessuale Erklärung davor abgegeben worden ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Januar 2019, 8 W 24/19, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 32 SA 37/18, juris Rn. 27; OLG München, Beschluss vom 24. August 2016, 34 AR 99/16, juris Rn. 12; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, § 4 Rn. 3; Wendlandt in BeckOK ZPO, § 4 Rn. 7 i. V. m. Rn. 76 zu Anh. § 3 Wertschlüssel; Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 696 Rn. 6; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 3 Rn. 100b; Althammer in Zöller, ZPO, § 91a Rn. 12 und 48 für die übereinstimmende Erledigungserklärung; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 4 Rn. 12 [zum Gebührenstreitwert]; wohl auch Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO, § 696 Rn. 38; unklar [jeweils "Erledigung"]: Beumers in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 3 Rn. 183; Sommer in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 696 Rn. 11; Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16.114).
  • OLG Stuttgart, 16.05.2023 - 10 W 19/23

    Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren: Gestaffelte Festsetzung nach

    11;OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, juris Rn. 16; KG Beschluss vom 02.03.2018 - 26 W 62/17 -, juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 8 W 24/19 -, juris Rn. 10; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO Rn. 8; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 44. Edition, Stand 1.3.2022, § 104 ZPO Rn. 26; Kroiß NJW 2019, 407, 409).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2024 - 9 W 1/24

    Festsetzung des Streitwertes bei abweichendem Gegenstandswert

    Dieser Antrag hätte das Landgericht veranlassen müssen, den Streitwert jedenfalls im Abhilfeverfahren entsprechend festzusetzen (so im Übrigen auch die Fallkonstellation in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Dresden, Beschluss vom 17.1.2019 - 8 W 24/19).
  • OVG Sachsen, 18.08.2022 - 1 E 34/22

    Streitwert; Nebenforderung

    Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich und sollten daher in der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022, 12 W 5/22, Rn. 5 bei beck-online; OLG Nürnberg Beschluss vom 12.01.2022, 2 W 4619/21, Rn. bei beck-online; OLG Dresden, Beschluss v. 17.01.2019, 8 W 24/19, Rn. bei juris; OLG München, NJW-RR 2017, 700; Schneider, AGS 2018, 570 f.).
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